§ 10 UStG - Verteilung der Anschaffungskosten auf 10 Jahre gilt nicht schon rückwirkend
Wird ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmen zugeordnet, wird die Privatnutzung zeitversetzt als unentgeltliche Wert-abgabe besteuert. Die Bemessungsgrundlage hierbei beinhaltet auch anteilig die ehemaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf zehn Jahre zu verteilen sind. Insofern wurde der § 10 Abs. 4 UStG ab dem 1.7.2004 neu geregelt. Diese Neuregelung wendet die Finanzverwaltung bei offenen Steuerfestsetzungen auch schon rückwirkend auf Zeiträume vor dem 1.7.2004 an.
Der BFH hat sich nun in einem Grundsatzurteil gegen diese Verwaltungsauffassung gestellt. Die Nutzungsdauer von zehn Jahren darf zwar grundsätzlich für die Ermittlung des Entnahmewerts für die nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile angewendet werden, da dies nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des EuGH mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (s. AStW 06, 784). Dies gilt aber erst vom 1.7.2004 an, denn für die Anwendung auf davorliegende offene Besteuerungszeiträume gibt es keine Rechtsgrundlage. Somit dürfen bis zum 30.6.2004 nur die ertragsteuerlich vorgenommenen Abschreibungen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden.
Praxishinweis: Unternehmer, die infolge der Seeling-Rechtsprechung gemischt genutzte Gebäude im vollen Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet haben, können in offenen Bescheiden noch eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf Basis der 50-Jahresfrist bis Ende Juni 2004 beantragen. Erst anschließend muss die Nutzungsentnahme unter Anwendung der 10-Jahresfrist bemessen werden, allerdings dann nur für die noch nicht abgelaufenen Restjahre.
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