§ 10 UStG – Verteilung der Anschaffungskosten auf bis zu 50 Jahre rückwirkend möglich
Wird ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes, die nach dem neu geregelten § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 3 UStG auf zehn Jahre zu verteilen sind.
Der BFH hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass diese Neuregelung der Bemessungsgrundlage für Nutzungsentnahmen nicht für Grundstücke gilt, die dem Unternehmensvermögen vor dem 1.7.2004 zugeordnet worden waren (s. AStW 07, 550). In diesem Fall sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht verkürzt über zehn, sondern nach den ertragsteuerlichen Maßstäben über bis zu 50 Jahre verteilbar.
Dem schließt sich nun auch die Finanzverwaltung an, indem das bisherige BMF-Schreiben aus April 2004 insoweit nicht mehr anzuwenden ist. Hat ein Unternehmer bis Ende Juni 2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil Vorsteuer abgezogen, gilt für die zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe der ehemalige § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
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