§ 10a EStG – Lukrative Renditezuschüsse bei der Riester-Rente
Das seit Jahresbeginn wirkende Alterseinkünftegesetz führt nicht nur zu Neuregelungen bei Renten, Pensionen, Lebensversicherungen und der betrieblichen Altersvorsorge. Auch die Vorschriften zur Riester-Rente wurden geändert – und zwar zum Vorteil der Sparer.
Diese Form der freiwilligen privaten Altersvorsorge gibt es bereits seit 2002. Viele haben noch gar nicht bemerkt, dass Zulagen und Steuervorteile bei Riester-Produkten für ordentliche Renditen sorgen und der Formalismus ab 2005 entrümpelt wurde. In den Genuss von Zulage und Sonderausgaben kommen grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte, Besoldungsempfänger sowie deren Ehepartner (§ 10a Abs. 1 Nr. 1bis 5 EStG). Hinzu kommen Arbeitssuchende, Personen in Erziehungsurlaub, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld.
Die Förderung funktioniert wie beim Kindergeld. Berechtigte erhalten den Zuschuss oder bei hohem Einkommen einen weiteren Sonderausgabenabzug. Die Zulage beträgt bis Ende 2005 noch 76 EUR und erreicht 2008 in der Endstufe 154 EUR jährlich (§ 84 EStG). Für jeden Sohn und jede Tochter gibt es in 2005 eine Kinderzulage von 92 EUR, die sich bis 2008 auf 185 EUR erhöht (§ 85 EStG). Die Zulagen werden direkt an das Sparinstitut überwiesen und als Anlageguthaben verbucht. Alternativ sind die Beiträge plus Zulagen bis zu einem Höchstbetrag von 1.050 EUR in 2005 als Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 EStG abzuziehen. Dieser Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als der Anspruch auf die Zulage. Eine Günstigerprüfung wird bei der Veranlagung von Amts wegen vorgenommen.
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