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  • § 10a GewStG - Gewerbeverlust ist für jeden Mitunternehmer separat zu ermitteln

    Bei einem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft ist der vortragsfähige Gewerbeverlust mitunternehmerbezogen zu ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge nach dem Gewinnverteilungsschlüssel unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen. Die Ergebnisse sind dann zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen. Erfolgt nun ein Gesellschafterwechsel, entfällt lediglich der vorgetragene Verlust des ausgeschiedenen Gesellschafters, wobei Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben eingerechnet bleiben. Mit dieser Regel bestätigt der BFH erneut die strikt mitunternehmerbezogene Zuordnung der Gewerbeverluste.  

     

    Die Finanzverwaltung hingegen lehnt die individuelle Zuordnung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ab. Gemäß R 68 Abs. 3 GewStR ist der auf einen ausscheidenden Gesellschafter entfallende Verlustvortrag lediglich nach seiner Beteiligungsquote zu ermitteln.  

     

    Im Urteilsfall entfielen auf den ausgeschiedenen Gesellschafter sehr hohe Sonderbetriebseinnahmen. Damit ergab sich nach BFH-Rechtsprechung ein höherer verbleibender Verlust für die restlichen Beteiligten. Diese klare Vorgabe sollte die Verwaltung veranlassen, ihre Auffassung aus 1996 anzupassen. Mitunternehmer sollten je nach Ergebnis die für sie günstigere Lösung anwenden.