· Fachbeitrag · Abspaltung
Wegfall gewerbesteuerlicher Verluste
| Scheidet eine Kapitalgesellschaft aufgrund einer Abspaltung aus einer Personengesellschaft aus, stellt sich die Frage, ob die gewerbesteuerlichen Verluste des Kommanditisten untergehen, wenn der Kommanditanteil auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Antwort kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. |
Grundsätze zum vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft bleiben gewerbesteuerliche Verlustvorträge des ausgeschiedenen Mitunternehmers nach § 10a GewStG nur bestehen, wenn die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität gewahrt bleiben. Die Unternehmeridentität setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den gewerbesteuerlichen Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten hat. Da bei einer Personengesellschaft die einzelnen Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewerbesteuerlich Träger des Verlustabzugs sind, fällt der Gewerbeverlust weg, soweit ein Gesellschafter aus einer gewerblichen Personengesellschaft ausscheidet.
Greifen die Grundsätze des § 10a GewStG auch bei Abspaltung eines Kommanditanteils?
Fraglich war in der Praxis bisher, ob die Grundsätze zum vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Kommanditanteil an einer Mitunternehmerschaft im Wege einer Abspaltung von der Kapitalgesellschaft-Kommanditistin auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Antwort des BFH auf diese Frage lautet leider „ja“ (BFH 12.11.20, VI R 29/18).
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