§ 10b EStG - Spenden an EU-Organisationen
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben vom 8.4.2010 können Spenden, Stiftungs- und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in allen offenen Fällen auch an Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten gehen. Auslöser hierfür waren Urteile von EuGH sowie BFH. Das BMF hat jetzt zur steuerlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit Ansässigkeit im EU- und EWR-Raum Stellung genommen.
Zur Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen. Den Nachweis, dass der ausländische Empfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen.
Hierzu dienen insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Bescheinigungen über die Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen als alleiniger Nachweis nicht ausreichen.
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