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  • § 10d EStG – Besondere Verrechnungskreise beim Verlustabzug

    Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz ab 2004 neu geregelt. Verluste können bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt und darüber hinaus gehende Beträge zu 60 Prozent im jeweils folgenden Veranlagungsjahr verrechnet werden. 

     

    Probleme bereitet die Verrechnung, wenn auch Minusbeträge zu berücksichtigen sind, die besonderen Einschränkungen unterliegen. Das gilt etwa für Verluste aus Spekulationsgeschäften, Tierzucht, gewerblichen Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 EStG) oder sonstigen Einnahmen (§ 22 Nr. 3 EStG) sowie bei negativen Einkünften mit Auslandsbezug (§ 2a EStG). 

     

    Hierzu sind laut dem BMF-Schreiben vom 29.11.2004 jeweils besondere Verrechnungskreise für die beschränkt abzugsfähigen Verluste zu bilden. Zuerst mindern die negativen Einkünfte innerhalb eines solchen Kreises die entsprechenden positiven Einkünfte. Die betragsmäßigen Abzugsbeschränkungen des § 10d EStG sind auch in diesen Fällen bereits vorab in Ansatz zu bringen.  

     

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