§ 10d EStG - Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Die OFD Münster erläutert in einer umfangreichen Verfügung den Umgang mit einer beantragten Verlustfeststellung aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung und beantwortet die sich bei der weiteren Bearbeitung ergebenden Einzelfragen jeweils mit Beispielen. Die Feststellung kann für zwei Grundfälle von Bedeutung sein:
Für die beantragte Verlustfeststellung selbst darf im Zeitpunkt der Überprüfung die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dabei kann eine Verlustfeststellung unter Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nur noch in Betracht kommen, wenn die Finanzbehörde durch pflichtwidriges Unterlassen zur Nichtfeststellung des Verlustes beigetragen hat. Ist für irgendeinen Zeitpunkt eine erstmalige Feststellung möglich, so sind für alle nachfolgenden Zeitpunkte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Feststellungen erstmalig durchzuführen oder zu ändern und der zu berücksichtigende Verlust aufzunehmen. Insoweit handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid des Folgejahres.
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