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  • § 10d EStG - Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

    Die OFD Münster erläutert in einer umfangreichen Verfügung den Umgang mit einer beantragten Verlustfeststellung aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung und beantwortet die sich bei der weiteren Bearbeitung ergebenden Einzelfragen jeweils mit Beispielen. Die Feststellung kann für zwei Grundfälle von Bedeutung sein:  

     

    1. Eine Verrechnung des beantragten Verlustes kann in einer noch nicht verjährten Einkommensteuerfestsetzung erfolgen.

     

    2. Eine noch nicht verjährte Verlustfeststellung kann in der Zukunft zu einer Verrechnung innerhalb einer Einkommensteuerfestsetzung führen. Es ist dabei ausreichend, dass durch die Verlustfeststellung in irgendeinem nachfolgenden, noch nicht verjährten Jahr ein bereits festgestellter oder noch festzustellender Verlust erhöht werden kann.

     

    Für die beantragte Verlustfeststellung selbst darf im Zeitpunkt der Überprüfung die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dabei kann eine Verlustfeststellung unter Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nur noch in Betracht kommen, wenn die Finanzbehörde durch pflichtwidriges Unterlassen zur Nichtfeststellung des Verlustes beigetragen hat. Ist für irgendeinen Zeitpunkt eine erstmalige Feststellung möglich, so sind für alle nachfolgenden Zeitpunkte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Feststellungen erstmalig durchzuführen oder zu ändern und der zu berücksichtigende Verlust aufzunehmen. Insoweit handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid des Folgejahres.