· Fachbeitrag · § 10d EStG
Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
| Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag (nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010) nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids gemäß AO möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. |
Hintergrund
Wird der Verlust eines Jahres nicht oder nicht vollständig per Rücktrag mit Gewinnen des Vorjahres ausgeglichen oder kann ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht vollständig mit Gewinnen des laufenden Jahres verrechnet werden, wird der nicht verrechnete Rest vom Finanzamt zwingend in das Folgejahr vorgetragen (§ 10d Abs. 2 EStG).
Anders als beim Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist.
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