§ 10d EStG – Frist für Antragsveranlagung gilt nicht bei der Verlustfeststellung
Nach § 46 EStG ist die Antragsveranlagung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur zeitlich begrenzt möglich. In diesem Zusammenhang hat der BFH nun die Frage entschieden, welche Auswirkungen die Fristbegrenzung auf vortragsfähige Verluste hat. Sofern bei Arbeitnehmern negative Einkünfte wegen Überschreitens des Zweijahreszeitraums nicht mehr berücksichtigt werden, kann der bleibende Verlustabzug dennoch festgestellt werden und sich damit auf die Folgejahre auswirken. Zwar bestimmt § 10d Abs. 4 S. 4 EStG, dass eine solche Feststellung nur zu erfolgen hat, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Wenn aber nun die Antragsveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, liegt eben kein Einkommensteuerbescheid vor. Daher ist der Anspruch auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.
Nach der bisherigen BFH-Rechsprechung war der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht möglich, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden konnte. Diese Sichtweise ist aber noch im Einklang mit der aktuellen Entscheidung. Liegt ein bereits bestandskräftiger Bescheid vor, können in diesem falsche oder fehlende Verluste nicht mehr berichtigt oder berücksichtigt werden. Sonst würde es über § 10d EStG zu einer Aushebelung der Bestandskraft kommen. Wenn aber nun überhaupt kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann erstmalig ein Feststellungsbescheids erlassen werden. Eine nachträgliche Korrektur eines bestandskräftigen Bescheids ist dann nicht notwendig.
Praxishinweis: Bereits geklärt hat der BFH auch, dass über nicht ausgeglichene Spekulationsverluste erst im Verrechnungsjahr zu entscheiden ist und diese negativen Einkünfte trotz Bestandskraft berücksichtigt werden müssen (s. AStW 06, 392).
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