§ 10d EStG – Nachträgliche Verlustfeststellung kann abgelehnt werden
Der Gesetzgeber hat ab 2004 bekanntlich Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium in § 12 Nr. 5 EStG grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Für die Vorjahre hingegen können viele Studierende noch vorweggenommene Werbungskosten für den künftigen Beruf ansetzen, wenn sie offene Bescheide haben oder bislang keine Steuererklärungen eingereicht haben. Das führt in vielen Fällen dazu, dass ein verbleibender Verlustabzug gesondert festgestellt und für die Folgejahre konserviert werden kann. Das lässt die Finanzverwaltung jedoch nur eingeschränkt zu:
Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, setzt der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids voraus, dass der bisherige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bei bisher fehlendem Steuerbescheid kann eine Verlustfeststellung nur erlassen werden, solange die zweijährige Frist der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG oder die allgemeine Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt aus Sicht der Finanzverwaltung ein Feststellungsbescheid nach § 10d EStG nicht in Betracht. Entsprechende Anträge auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids lehnen die Finanzämter ab. Wird hiergegen Einspruch eingelegt, ruht das Verfahren, bis über einen beim BFH anhängigen Fall entschieden worden ist.
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