§ 10d EStG - Verbleibender Verlustvortrag ist nicht mehr vererbbar
Nach einem aktuellen Beschluss des Großen Senats kann ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Diese Änderung der jahrzehntelangen Praxis resultiert aus den Erwägungen, dass die Einkommensteuer personenbezogen wirkt und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit ausgeht. Hiermit ist es nach Ansicht des Großen Senats unvereinbar, die beim Verstorbenen nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Bislang ließ die Finanzverwaltung nach H 10d EStH vom Erblasser nicht ausgeglichene Verluste auf die Erben übergehen. Diese Regelung soll aufgegeben werden. Aufgrund des Beschlusses ist nicht mit einer gesetzlichen Änderung zu rechnen.
Da die Vererblichkeit eines Verlustvortrags 45 Jahre lang von BFH und Finanzverwaltung anders praktiziert worden ist, gewährt der BFH Vertrauensschutz. Denn die neue ungünstigere Rechtsprechung ist faktisch vergleichbar mit einer Gesetzesänderung und daher erst auf Erbfälle anwendbar, die nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten. Dieser wurde am 12.3.2008 publik gemacht, sodass Verluste bei Todesfällen ab dem 13.3.2008 nicht mehr übertragbar sind.
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