§§ 11, 23 EStG - Zufluss des Verkaufspreises bei Umweg über einen Notar
Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wird erst im Jahr des Zahlungseingangs besteuert. Maßgebend ist das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Der Zeitpunkt, zu dem der obligatorische Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist damit ohne Bedeutung. Nach einem neueren Urteil des FG Hamburg liegt bei der Überweisung auf ein Notaranderkonto noch kein Zufluss vor, wenn dieser das Geld erst im Folgejahr an den Verkäufer weiterleitet. Diese Einordnung hat für die Praxis deshalb Bedeutung, weil um den Jahreswechsel oftmals Grundstücksgeschäfte getätigt werden und die zeitliche Zuordnung Auswirkungen auf die Progression hat.
Solange die Geldmittel auf dem Konto beim Notar liegen, kann der Verkäufer hierüber wirtschaftlich noch nicht verfügen. Die Hinterlegung beim Notar wird bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen oft zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien vereinbart. Damit verliert der Erwerber die Dispositionsmacht über das Guthaben noch nicht vollständig und der Verkäufer erhält sie noch nicht. Daher ist ein Zufluss des Kaufpreises erst mit der Auszahlungsreife an den Ex-Besitzer gegeben.
Praxishinweis: Zur Berechnung der Spekulationsfrist ist hingegen der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags maßgebend, nicht hingegen die dingliche Eigentumsübertragung oder der Zahlungseingang. Muss der vereinnahmte Kaufpreis in einem späteren Jahr teilweise wieder zurückbezahlt werden, so ist der Spekulationsgewinn gleichwohl voll im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern.
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