§ 11 EStG - Fälligkeit und Zufluss der Tantieme
Der BFH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ein anderer Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart ist. Im Urteilsfall war neben dem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses per Geschäftsführerdienstvertrag mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter vereinbart worden. Die Tantieme war jeweils drei Monate nach Bilanzerstellung fällig und sollte dann ausgezahlt werden.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits mit Fälligkeit der unbestrittenen Forderung gegen seine GmbH vorliegen. Diese Zuflussfiktion erfasst allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, welche die GmbH beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens ausgewirkt haben. Ist dabei eine vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ist diese auch im Steuerrecht beachtlich, sofern sie fremdüblich ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Dienstvertrag enthält insoweit keine Besonderheiten, er ist arbeitsrechtlich veranlasst. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, sie aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse nicht getroffen hätte. Es hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer auf den Fälligkeitstermin der Tantieme erst drei Monate nach Feststellung des Jahresüberschusses eingelassen. Üblicherweise benötigte die Gesellschaft insbesondere bei höheren Tantiemen wie im Urteilsfall nämlich Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Drei Monate sind dafür nach Auffassung des BFH (noch) keine unangemessen lange Zeitspanne.
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