§ 11 EStG - Voraussetzungen für den Sofortabzug eines Disagios
Nach § 11 Abs. 2 EStG sind Vorauszahlungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Diese Regel wendet die Finanzverwaltung bis auf weiteres nicht auf ein Damnum oder Disagio an. Daher sind marktübliche Finanzierungskosten in Form eines Disagio weiterhin sofort als Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur bei § 21 EStG, sondern bei allen Überschusseinkunftsarten.
Voraussetzung ist, dass für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio von maximal 5 v.H. der Darlehenssumme vereinbart worden ist. Hierbei darf das Disagio nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehenssumme geleistet werden. Das gilt auch bei einer Teilauszahlung von mindestens 30 v.H. der Darlehensvaluta einschließlich Disagio. Sonst ist das Disagio erst im Veranlagungszeitraum der Kreditauszahlung abziehbar.
Beträgt ein Disagio mehr als 5 v.H., ist der darüber hinausgehende Teil auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Erstattet die Bank bei vorzeitiger Tilgung einen Teil des Disagios, muss der Werbungskostenabzug nicht rückgängig gemacht werden. Vielmehr stellt dies im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung eine Einnahme bei der entsprechenden Einkunftsart dar.
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