§ 116 FGO - Eine Beschwerdebegründung muss hinreichend konkret sein
Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde lässt der BFH die Revision zu, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.
Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Dabei muss die Beschwerde gewissen Anforderungen an Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit entsprechen.
Im dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer eine mehrere hundert Seiten umfassende Begründung eingereicht, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betraf und eine Vielzahl von Kopien enthielt. Diese Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da es an den substanzierten Angaben darüber mangelte, weshalb eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse liegt.
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