§ 12 BewG – Schenkung einer Lebens-versicherung ist vorzuziehen
Eine Lebensversicherung kann bis zu ihrer Fälligkeit grundsätzlich durch eine formlose Anzeige gegenüber der Gesellschaft verschenkt werden. Gemäß § 12 Abs. 4 BewG sind hierbei entweder zwei Drittel der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge oder alternativ der aktuelle Rückkaufswert maßgebend. Da Versicherer zwischenzeitlich mühelos mit Hilfe der EDV den aktuellen Rückkaufswert zum Steuerzeitpunkt ermitteln können, soll die Möglichkeit des Prämienansatzes durch den Gesetzentwurf zur Unternehmensnachfolge entfallen. Dies war bereits im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 vorgesehen.
Die Option des Prämienansatzes ist aber umso attraktiver, je näher der Fälligkeitstermin rückt. Denn dann liegt der Rückkaufswert meist deutlich über der Summe der Einzahlungen, erfasst werden aber nur 66 v.H. davon. Das macht sich insbesondere bei hohen Policen und entferntem Verwandtschaftsgrad positiv bemerkbar. Um diese günstige Regelung nutzen zu können, muss der Versicherungsnehmer den Begünstigten nicht nur als Bezugsberechtigten einsetzen, sondern ihm den gesamten Vertrag endgültig übertragen. Dies erfolgt durch dreiseitigen Vertrag zwischen Versicherungsnehmer, Erwerber und Versicherungsgesellschaft.
Praxishinweis: Es ist anzuraten, die geplante Schenkung einer Lebensversicherung vorzuziehen, um die zwei Drittel Regel noch nutzen zu können. Für die Zeit zwischen Schenkung und Fälligkeit der Police sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Notwendig ist aber die Abtretung aller Ansprüche aus dem Vertrag. Zu beachten ist, dass die Versicherungsunternehmen dem Finanzamt nach § 33 Abs. 3 ErbStG Anzeige erstatten, sofern eine Auszahlung an einen anderen als den Versicherungsnehmer erfolgt und über § 3 Abs. 3 ErbStDV, wenn der Versicherungsnehmer wechselt.
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