§ 12 BewG - Zum steuergünstigen Übertrag von Lebensversicherungen vor 2008
Aufgrund von Beschlüssen der Landesfinanzminister wird die Vorgabe des BVerfG zu einer marktgerechten Bewertung im Erb- und Schenkungsfall voraussichtlich zum 1.1.2008 umgesetzt. Betroffen hiervon ist auch § 12 Abs. 4 BewG, wonach bei der Schenkung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung neben dem Rückkaufswert auch zwei Drittel der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge als Bemessungsgrundlage maßgebend sein dürfen. Da diese Bewertung nicht dem aktuellen Preisniveau entspricht, ist ab 2008 wahrscheinlich nur noch der Rückkaufswert anzusetzen.
Eine vorherige Übertragung lohnt sich insbesondere, je näher die Fälligkeit rückt. Dann liegt der tatsächliche Versicherungswert meist deutlich über der Summe der Einzahlungen. Damit diese Policenschenkung rechtzeitig und steuerwirksam gelingt, sollten einige Besonderheiten beachtet werden:
- Versicherungsunternehmen haben dem Finanzamt nach § 3 Abs. 3 ErbStDV Anzeige zu erstatten, sofern der Versicherungsnehmer wechselt. Damit werden Schenkung und auch mögliche Fehler transparent.
- Der bisherige Versicherungsnehmer darf den Begünstigten nicht nur als Bezugsberechtigten einsetzen, sondern muss ihm den gesamten Vertrag endgültig als neuem Versicherungsnehmer übertragen. Dies erfolgt durch formlosen schriftlichen Antrag an die Versicherungsgesellschaft.
- Sofern der Vertrag an minderjährige Kindern übertragen werden soll, muss der Schenkung ein Ergänzungspfleger zustimmen. Da der Nachwuchs auch die Verpflichtung der Prämienzahlung übernimmt, werden ihm nicht nur Vorteile zugewendet.
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