§ 12 EStG – Beim Abzug von gemischtem Aufwand gelten die Grundsätze zur Lohnsteuer
Durch die geänderte BFH-Rechtsprechung müssen Erstattungen des Arbeitgebers für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen beim Arbeitnehmer nicht zwingend in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören. Der Aufteilung gemischter Aufwendungen im Bereich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben steht zwar § 12 EStG entgegen. Der BFH befürwortete dies jüngst aber bereits, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht. In einem Urteil zu Bewirtungskosten greift der BFH die Unterscheidung für die Ausgabenseite erneut auf. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aus Anlass des bevorstehenden Ruhestands Kollegen und eigene Gäste aus eigener Tasche bewirtete.
Diese Aufwendungen können Werbungskosten darstellen, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist wie etwa die Übergabe der Dienstgeschäfte im Rahmen einer Verabschiedung. Der Abzug entfällt hingegen, wenn aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Arbeitnehmers eine solche Bewirtung üblich ist, auch wenn sie zur Förderung seines Berufs erfolgt. Diese Unterscheidung zwischen beruflichem Anlass und Lebenshaltungskosten muss einzelfallabhängig entschieden werden.
Bei einer Bewirtung von Gästen ist nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Insoweit modifiziert der BFH seine Rechtsprechung. Von Bedeutung ist etwa, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Für diese Aspekte ist auf die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse zurückzugreifen. Der Abschied in den Ruhestand stellt hiernach ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung.
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