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  • § 12 EStG - Bewährungsauflagen fallen nicht unter das Abzugsverbot

    Gemäß § 12 Nr. 4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht steuermindernd abgesetzt werden. Dieses Verbot gilt nach einem neuen Urteil des BFH aber nicht für Ausgleichszahlungen, die ein Strafgericht dem Täter zur Wiedergutmachung des durch ihn verursachten Schadens auferlegt. Dieser Aufwand lässt sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, da solche Auflagen lediglich einen Ausgleich für das begangene Unrecht darstellen und nicht vergleichbar mit Geldbußen sind. Nur strafähnliche Sanktionen sind gesetzlich vom Steuerabzug ausgenommen.  

     

    Zahlungen zum Ausgleich von Schäden hingegen stellen die Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten dar. Im Urteilsfall wurde der bei einer Baufirma angestellte Diplom-Ingenieur wegen unzulässiger Preisabsprachen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und musste zugunsten eines Geschädigten als Wiedergutmachung rund 50.000 EUR leisten. Diese Auflage stellt keine unter § 12 Nr. 4 EStG fallende Strafe dar.  

     

    Es handelt sich um beruflich veranlassten Schadenersatz. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Ersatzanspruch aufgrund einer Auflage oder ohne strafrichterliche Anordnung erfüllt wird. In beiden Fällen handelt es sich um die Folge von schuldhaften Handlungen, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und damit als durch den Beruf veranlasst anzusehen sind. Dies hatte der BFH jüngst bereits bei Strafverteidigungskosten entschieden, wenn diese durch das berufliche Verhalten veranlasst waren (s. AStW 08, 94). Sofern der Arbeitgeber den Schadenersatz übernimmt, liegt Arbeitslohn vor. Der Betrag ist dann im Gegenzug als Werbungskosten abziehbar.