· Fachbeitrag · § 12 EStG
Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen
Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG greift bei Auflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nur dann, wenn die Auflage als strafähnliche Sanktion die Aufgabe hat, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen daher nicht unter das Abzugsverbot. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Auflage gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gezahlte bzw. noch zu zahlende Geldbeträge unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen.
Entscheidung
Während das FA die Vorschrift für anwendbar hielt, hat das FG dies verneint und den Betriebsausgabenabzug zugelassen.
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