§ 12 EStG - BFH schränkt Sichtweise bei
fehlerhaften Verträgen unter Angehörigen ein
Zwar führen unbeachtete zivilrechtliche Vorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht automatisch zur Nicht-anerkennung (s. AStW 06, 838). Diese günstige Sichtweise schränkt der BFH nun aber ein, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann. Im entschiedenen Fall hatten minderjährige Kinder ihrem Vater Kredite für ein Mietshaus gewährt, die von der Mutter ohne Einschaltung eines Ergänzungspflegers genehmigt wurden. Hier können die Darlehenszinsen so lange nicht als Werbungskosten abgezogen werden, bis die vormundschaftliche Genehmigung erteilt wird. Die wirkt dann steuerlich allerdings nur für die Zukunft.
Der Kreditvertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Ob er steuerlich rückwirkend anerkannt werden kann, hängt von der Frage ab, ob den Parteien die Nichtbeachtung der Formvorschriften anzulasten ist. Die Verkennung dieser klaren Rechtslage muss in diesem Fall den Eltern zugerechnet werden. Wegen der verstärkten Indizwirkung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Familie den Fehler nach Erkennen zeitnah korrigiert.
Die Verwaltung sieht dies ähnlich. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen ist, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen, tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden sowie einem Fremdvergleich standhalten (s. AStW 07, 455). Eine nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit wirkt grundsätzlich erst ab diesem Datum. Nur wenn den Partnern der Formfehler nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach Erkennen erforderliche Gegenmaßnahmen einleiten, ist eine rückwirkende steuerliche Anerkennung möglich.
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