§ 12 EStG - Deutschkurs von Ausländern gehört zum Bereich der privaten Lebensführung
Aufwendungen eines im Inland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Dies entschied der BFH bei einer thailändischen Staatsbürgerin, die seit ihrer Hochzeit in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie an Deutschkursen der VHS teil. Der BFH sah im Gegensatz zur Vorinstanz den privaten Nutzen im Vordergrund stehen, weil die erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration im privaten Alltag ermöglichen. Hierbei sind folgende Abgrenzungen zu beachten:
- Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen.
- Nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG können hingegen auch dann vorliegen, wenn sie zur Förderung des Berufs anfallen.
- Für einen Kostenabzug muss die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegen und private Aspekte müssen von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Der BFH ordnet zwar Fremdsprachenkurse nicht von vornherein der privaten Lebensführung zu. Der Besuch von Deutschkursen ist aber nicht damit gleichzusetzen. Denn die Lebensführung wird durch Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als beim Lernen einer gängigen Fremdsprache, die im privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen und daher vorrangig aus beruflichen Gründen erlernt wird.
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