§ 12 EStG – Erste Revision zum Ansatz der Aufwendungen für ein Erststudium ab 2004
Seit 2004 stellen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium über § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Gesetzesänderung war die Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung, die zunehmend als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildungskosten statt beschränkt abzugsfähige Ausbildungskosten anerkannte. Nunmehr sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur noch als Sonderausgaben bis zu 4.000 EUR pro Jahr abziehbar.
Die FG Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz hatten sich nun erstmals mit dem neuen Rechtsstand zu beschäftigen. Beide Urteile lassen keinen Werbungskostenabzug zu, da der Gesetzgeber generalisierend Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium den Kosten der Lebensführung zugerechnet hat und zurechnen darf. Das ist insbesondere deshalb zulässig, weil die zweite Berufsausbildung oder ein weiteres Studium in den Bereich der Fortbildungskosten eingeordnet wird. Beide FG haben die Revision zugelassen.
Praxishinweis: Mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten Bescheide offengehalten werden. Geklärt werden muss hierbei, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Ausbildungskosten dem Bereich des § 12 EStG zuzuordnen. Sofern keine Einkünfte vorliegen, muss ein Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG gestellt werden. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderte Vorschrift beinhaltet nun Verjährungsfristen. Die erstmalige gesonderte Feststellung von Verlusten lohnt besonders für Jahre bis 2004. Hier gelten die Aufwendungen unstreitig als Fortbildungskosten.
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