§ 12 EStG - Hinzurechnung der Umsatzsteuer für die Kfz-Privatnutzung
Weist ein Selbstständiger die Kosten für die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch ein fehlerhaftes Fahrtenbuch nach oder nutzt er die Deckelungsregel, wird diese bei überwiegend dienstlichen Fahrten ertragsteuerlich nach der 1 %-Regelung berechnet. Der BFH betont jedoch in einer aktuellen Entscheidung, dass bei der Umsatzsteuer anders zu verfahren ist: Zwar gibt es aus Vereinfachungsgründen das Wahlrecht, vom Listenpreis auszugehen und als Ausgleich für nicht mit Vorsteuern belastete Kfz-Kosten 80 % des Betrags als Bemessungsgrundlage zu nehmen. Will oder kann der Unternehmer aber nicht vom Wert nach der 1 %-Regel ausgehen, ist der Privatanteil zu schätzen.
Vor diesem Hintergrund kann die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Umsatzsteuer nicht mit 80 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist vielmehr die nach dem UStG zu ermittelnde Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Diese sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Die so ermittelte Umsatzsteuer darf sich dann ertragsteuerlich nicht auf die Höhe des Gewinns auswirken. Dies korrespondiert in der Regel mit dem Betrag, der im jeweiligen Umsatzsteuerbescheid als Entnahme erfasst ist.
Diese nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Zurechnung ist sowohl beim Bilanzierenden als auch beim EÜR-Rechner bereits im Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen, also jeweils in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Privatnutzung erfolgt war. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es dann nicht darauf an, wann die auf die Privatnutzung entfallende Umsatzsteuer gezahlt worden ist.
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