§ 12 EStG - Kein Aufteilungsverbot bei gemischten Aufwendungen
Der Große Senat des BFH hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. An dem sich aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ergebenden grundsätzlichen Aufteilungsverbot wird nicht mehr festgehalten. Das Abzugsverbot wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen wie etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun der Abzug der Flugkosten. In der Revision argumentierte das Finanzamt dahingehend, dass ein Abzug nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ausscheide, da es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen handeln würde. Dem widersprach der Große Senat des BFH und berücksichtigte die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.
Danach lassen sich Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise somit grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen nach den jeweiligen Zeitverhältnissen der Reise aufteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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