§ 12 EStG – Neue Definition zum Erststudium
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium gelten seit 2004 über § 12 Nr. 5 EStG nur noch begrenzt als Sonderausgaben. Das BMF hatte sich hierzu Ende 2005 geäußert und dieses Schreiben nun in zwei Punkten geändert. Bislang wurden dem Studium im Inland Studien- und Prüfungsleistungen von Staatsangehörigen eines EU- und EWR-Staats oder der Schweiz an Hochschulen dieser Länder gleichgestellt. Dies wird nun dahingehend ergänzt, dass solche Leistungen auch an anderen ausländischen Hochschulen anerkannt werden, sofern sie zur Führung eines akademischen Grads berechtigen, der im Bundesland des Wohnsitzes anerkannt wird. Dies ist nachzuweisen. Konkrete Informationen zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise gibt es im Internet in einer Datenbank von der Zentralstelle der Kultusministerkonferenz unter www.anabin.de.
Für die Frage eines möglichen Erststudiums sind Fachhochschulen den Universitäten gleichgestellt. Hinzu kommen Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen, die einen nach Landesrecht einer der Fachhochschule vergleichbaren Abschluss ermöglichen. Diese in allen noch offenen Fällen ab 2004 anzuwendenden Grundsätze haben den Nachteil, dass Aufwendungen durch den Besuch der beschriebenen Einrichtungen weder zu Werbungskosten noch zu Betriebsausgaben führen. Ist die Ausbildung abgeschlossen, fallen nachfolgende Studien dafür nicht mehr unter den einschränkenden § 12 Nr. 5 EStG.
Praxishinweis: Zur gesetzlichen Einschränkung bei erstmaliger Berufsausbildung und Erststudium sind bereits Revisionen anhängig. Hierbei geht es um die Frage, ob § 12 Nr. 5 EStG verfassungsrechtlich zulässig ist. Bescheide sollten offengehalten und bei fehlenden Einkünften Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG gestellt werden.
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