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  • § 12 EStG - Ohne Abgrenzung kein Abzug von gemischten Kosten

    Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG lassen sich gemischte Kosten teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Zwei Entscheidungen beschäftigen sich mit den Auswirkungen:  

     

    1. Der BFH geht davon aus, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Daher muss die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden. Nur dann sind gemischte Aufwendungen aufzuteilen. Das setzt aber voraus, dass nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorhanden sind. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Kostenabzug insgesamt weiterhin nicht in Betracht.

     

    2. Ein Sportartikel-Händler, der neue Golfartikel entwickelt, kann die Aufnahmegebühr und die Beiträge für den Golfclub weiterhin auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Zwar kann die Mitgliedschaft nach dem Urteil des FG Köln förderlich sein, um neue Absatzmärkte zu erschließen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Sport und insbesondere einer Trendsportart wie Golfen in erheblichem Umfang die private Lebensführung des Unternehmers betrifft. Die betriebliche und private Veranlassung für die Aufnahme in den Golfclub ist für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Sie greifen dabei so ineinander, dass keine Trennung möglich ist. Da es an objektiven Aufteilungskriterien fehlt, kommt insgesamt kein Abzug der Aufwendungen in Betracht. Auch eine Schätzung je zur Hälfte für beide Bereiche gelingt mangels Unterscheidungszeichen nicht.

     

    Fundstellen:  

    BFH 3.5.11, VIII B 18/10