§ 12 EStG – Steuerliche Anerkennung von fehlerhaften Verträgen zwischen Angehörigen
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nicht-anerkennung zur Folge haben darf (s. AStW 06, 838). Die Verwaltung wendet diese günstigen Grundsätze über den Einzelfall hinaus nicht an. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist vielmehr, dass solche Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.
Eine nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgen wirken erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der schwebenden Unwirksamkeit. Ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Partnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach Erkennen oder Auftauchen von Zweifeln die erforderlichen Maßnahmen zur Wirksamkeit einleiten.
Den Vertragpartnern ist aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Hier bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen, sodass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
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