§ 12 EStG - Zivilrechtlich unwirksame Angehörigenverträge können steuerlich gelten
Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Da es innerhalb der Familie typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt, können ansonsten Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden. Daher ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Ein zivilrechtlich erforderlicher Vertragsabschluss ist hierbei aber lediglich ein Indiz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung oder dem Privatbereich stehen. Im Urteilsfall vor dem BFH wurden Darlehen von minderjährigen Enkeln gewährt und die Verträge erst Jahre später von einem Ergänzungspfleger genehmigt. Diese Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf steuerlich aber nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben.
Sind zugrunde liegende Verträge zunächst schwebend unwirksam, können daher Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hinwirken. Dann ist der zivilrechtliche Fehler kein Argument gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Absprache.
Praxishinweis: Die Sichtweise des BFH kann beispielsweise verwendet werden, wenn die Finanzverwaltung erst nachträglich eine Vereinbarung wegen Formfehlern ablehnt. Hier reicht eine zügige Heilung zur steuerlichen Berücksichtigung.
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