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  • § 12 UStG - Aktuelles zur Trennung bei der Abgabe von Speisen

    Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung unterliegen Essenslieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn nur einfach zubereitete Speisen oder Fast Food abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen etwa bei Imbissständen zur Verfügung stehen (s. AStW 11, 310). Der BFH hat dies jetzt im Folgegang durch eigene Urteile bestätigt. Dies trägt teilweise zur Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Beurteilung bei der Abgrenzung von Essenslieferungen mit einem Satz von 7 % und Restaurationsleistungen mit 19 % bei und beendet beispielsweise die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken und Möglichkeiten zur Einnahme der Speisen. Keine behelfsmäßige Verzehreinrichtung ist nach Auffassung des BFH aber z.B. eine vom Imbissstandbetreiber aufgestellte Bierzeltgarnitur. Die damit einhergehenden Sitzgelegenheiten können weiterhin zur Anwendung des Normalsteuersatzes führen, sodass es in diesem Bereich auch künftig drauf ankommt, ob der Kunde die Sitzgelegenheit nutzt (19 %) oder nicht (7 %).  

     

    In Abgrenzung hierzu hatte der EuGH entschieden, dass Umsätze von einem Partyservice im Regelfall dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, sofern dieser nicht nur standardisiert zubereitete Speisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Das FG Rheinland-Pfalz zeigt nun in seinem Urteil eine Lösungsmöglichkeit für Cateringunternehmen. Betreibt ein Anbieter nämlich Speisenlieferung sowie Gestellung von Besteck und Ähnlichem jeweils in zwei eigenständigen Unternehmen, liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch. Infolge hieraus unterliegen die Lieferungen der Speisen dem ermäßigten und die Bereitstellung des Bestecks und anderer Dienstleistungselemente dem regulären Steuersatz.  

     

    Durch die Trennung kann der Partyservice sich zumindest teilweise den ermäßigten Tarif erhalten. Hierzu muss er aber getrennte Rechnungen an die Kunden ausstellen, die nach außen hin erkennbar auf zwei getrennte Unternehmen hindeuten. Diese Trennung sollte sich dann konsequenterweise in getrennten Konten und getrennter Buchführung fortsetzen. Diese Vorgehensweise über die Aufteilung einer an sich einheitlichen Leistung eines Partyservices in zwei eigenständige Unternehmen ist eine zulässige Form der steuerlichen Gestaltung.