§ 12 UStG - EuGH entscheidet über Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Fast Food
Die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt. Der EuGH hat in vier Urteilen zu den vom BFH vorgelegten Abgrenzungsfällen entschieden, dass die
- Abgabe von Speisen und Fast Food an Imbissständen und -wagen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung von Gegenständen darstellt. In diesen Fällen handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um Nahrungsmittel, die in Deutschland einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern sie in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind.
- Leistungen eines Partyservice einen größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und die Tätigkeit im Regelfall dem Regelsteuersatz unterliegt, sofern nicht lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden.
Die Urteilshintergründe
In den drei Fällen, in denen der EuGH den ermäßigten Steuersatz bejaht, ging es um einen Imbisswagen, über den Getränke, verzehrfertig zubereitete Speisen wie Würste, Steaks, Pommes frites und ähnliches Fast Food verkauft wurden. Die Kunden konnten ihre Speisen an geschützten Stellen vor Ort verzehren. Hinzu kam ein Kino, bei dem die Besucher Süßigkeiten, Getränke sowie Popcorn und Nachos zum sofortigen Verzehr erwerben konnten. Beim Verkauf dieser Nahrungsmittel zum sofortigen warmen Verzehr sieht der EuGH die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Es handelt sich hierbei lediglich um die einfache, standardisierte Zubereitung. Die Bereitstellung von einfachen Vorrichtungen zum sofortigen Verzehr ist eine rein untergeordnete Nebenleistung, die an dem Charakter der Lieferung nichts ändert. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die angebotenen Verzehreinrichtungen regelmäßig von den Kunden genutzt werden.
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