§ 12 UStG - Anwendung des ermäßigten Tarifs in der Hotelbranche
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ab dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die OFD Karlsruhe hat jetzt einige praktische Hinweise zur Umsetzung der Neuregelung gegeben.
- Das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt dem Regelsteuersatz. Ist dieses im Übernachtungspreis enthalten oder wird es kostenlos angeboten, richtet sich der Anteil nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Er darf in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen 4,80 EUR brutto für das Frühstück ansetzen.
- Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernseher ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Lediglich die gesonderten Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung sowie für Pay-TV unterliegen dem Regelsteuersatz.
- Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgt. Insoweit wird also kein gesondertes Entgelt benötigt.
- Das Entgelt für Wellnessleistungen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Ist mit dem Übernachtungspreis die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten, wird diese vom Gast beanspruchte Leistung unentgeltlich erbracht.
- Soweit Entgelt auf die Benutzung von Schwimmbad oder Sauna entfällt, ist entgegen Abschn. 171 Abs. 1 S. 2 und 3 UStR der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzuwenden.
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