OFD Frankfurt - Der Status quo bei der umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Verzehrumsätzen
Bei Verzehrumsätzen richtet sich die Abgrenzung zwischen Lieferungen (ermäßigter Steuersatz von 7 %) und sonstigen Leistungen (Regelsteuersatz von 19 %) nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. In einer umfangreichen Verfügung weist die OFD Frankfurt u.a. auf die neuere BFH-Rechtsprechung hin:
Essen auf Rädern (BFH 10.8.06, V R 55/04): Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr reinigt, unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz.
Schulspeisung (BFH 10.8.06, V R 38/05): Die Abgabe von warmen Mittagessen an Schüler unterliegt insbesondere dann dem Regelsteuersatz, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.
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