§ 12 UStG - Kein ermäßigter Steuersatz für Catering und Imbisseinrichtungen
Für die Lieferung bestimmter Lebensmittel gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Das trifft aber nicht auf den Verzehr an Ort und Stelle zu. Denn die Abgabe von Speisen und Getränken in Kombination mit Dienstleistungen gastronomischer Art unterliegen dem Regelsteuersatz, da hier die gesetzliche Voraussetzung der bloßen Lieferung regelmäßig nicht mehr gegeben ist. Bezogen auf die EuGH-Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dass regelmäßig eine sonstige Leistung vorliegt, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das ist nur bei der üblichen Vermarktung der Speisen nicht der Fall. Ansonsten kommt den zusätzlichen Leistungen regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu, etwa bei Imbisseinrichtungen aller Art, Catering-Unternehmen und sonstigen Menü-Services.
Entscheidend ist, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das ist bei Leistungen gegeben, wenn neben der Lieferung von Mahlzeiten auch Geschirr zur Verfügung gestellt wird und An- und Ablieferung sowie Endreinigung vereinbart werden. Dieses Angebot weist selbst dann einen typischen restaurationsartigen Charakter auf, wenn Räume, Tische, Stühle und Geschirr nicht durch den Unternehmer gestellt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass lediglich Essenslieferungen unportioniert in Warmhaltebehältern oder tiefgekühlt als Fertigmahlzeiten zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG besteuert werden. Betroffene Unternehmen müssen somit in vielen Fällen eine neue Preiskalkulation vornehmen, da die Abnehmer in der Regel nicht vorsteuerberechtigt sind. Ab dem Jahreswechsel ist zudem der erhöhte Satz von 19 v.H. anzuwenden.
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