§ 12 UStG - Neue Abgrenzung bei Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Dieser Satz 4 des § 3 Nr. 9 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 aufgehoben. Nunmehr richtet sich die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung auch bei Restaurationsumsätzen nach den allgemeinen Grundsätzen: Überwiegen die Lieferelemente qualitativ, handelt es sich insgesamt um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Speisen oder Getränken. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz besteuert wird. Der wirtschaftliche Gehalt ist dabei insgesamt zu würdigen.
Zuvor lag bei der Abgabe von Speisen und Getränken typisierend eine sonstige Leistung vor, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt waren vor Ort verzehrt zu werden und dafür besondere Vorrichtungen bereitgehalten wurden. Diese Typisierung hatte der BFH als nicht EU-konform eingestuft, weil für jeden einzelnen Umsatz getrennt Liefer- oder Leistungselemente zu prüfen sind.
Das Dienstleistungselement der Bewirtung überwiegt immer dann, wenn Speisen und Getränke auf eigenem Geschirr bereitgestellt wird und das Geschirr anschließend auch gespült wird. Die Ausgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen zum Mitnehmen stellt eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung dar. Unschädlich ist dabei die Abgabe der Mahlzeit mit Einweggeschirr und das Bereitstellen von Abfalleimern. Das Vorliegen einer sonstigen Leistung oder Lieferung orientiert sich demzufolge ausschließlich an den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen, ob aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein bloßer Verkauf oder Restauration vorliegt.
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