§ 12 UStG - Umsatz beim Imbisswagen ist wegen des Steuertarifs aufzuteilen
Der BFH hatte vor sechs Monaten entschieden, dass Catering, Essen auf Rädern sowie der Menüservice für Kinder dem Regelsteuersatz unterliegen und damit keine ermäßigt besteuerten Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen vorliegen (s. AStW 06, 858). Nun hat sich der BFH zur Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen geäußert. Im Urteilsfall verkaufte der Unternehmer Bratwurst, Pommes Frites und Reibekuchen in Schalen oder auf Plastiktellern. Die Kunden können entscheiden, ob sie die Speisen mitnehmen möchten, was den ermäßigten Steuersatz auslöst. Benutzen sie hingegen zum Verzehr die Imbisstheke oder Tische eines Standnachbarn, handelt es sich um eine regelbesteuerte sonstige Leistung.
Grundsätzlich fällt der Verzehr vor Ort unter den Regelsteuersatz, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Element der Bewirtung gegenüber der bloßen Speisenlieferung überwiegt. Denn nur die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen zum Mitnehmen ist eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt zu besteuernde Lieferung.
Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr das Ergebnis mehrerer Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speiseraum als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Bei einem solchen Restaurationsumsatz überwiegt die Dienstleistung der Bewirtung bei Weitem.
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