§ 12 UStG - Rechnungskorrektur beim Legen von Hauswasseranschlüssen
Die Verwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH und des EuGH an, wonach das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondertes Entgelt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (s. AStW 09, 379). Bei bis zum 30.6.2009 ausgeführten Leistungen beanstandet die Verwaltung den Regelsteuersatz nicht, für nach dem 30.6.2009 ausgeführte Leistungen ist die Rechtsprechung des BFH zwingend zu übernehmen. Erbringen dagegen Handwerksbetriebe oder andere Dritte das Legen des Hauswasseranschlusses unmittelbar an den Grundstückseigentümer, d.h. ohne Beauftragung durch das Wasserversorgungsunternehmen, fällt diese Leistung nicht mehr unter den Begriff „Lieferung von Wasser“. Diese Unternehmer sind selbst nicht Lieferant des Wassers.
Das Bayerische Finanzministerium hat aktuell die Vorgehensweise in der Praxis erläutert. Dabei geht es um alle zwischen Mitte 2000 und 2009 ausgeführten Leistungen, da in diesem Zeitraum bislang der Regelsteuersatz anzuwenden war.
- Soweit vor dem 1.7.2009 eine Leistung ausgeführt und noch keine Rechnung erteilt wurde, kann sofort der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
- War in der ursprünglichen Rechnung der Regelsteuersatz ausgewiesen, kann eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG in dem Monat erfolgen, in dem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Das gilt auch dann, wenn für das Jahr der Leistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
- Will ein Unternehmen seinen Kunden die überhöhte Umsatzsteuer zurückerstatten und sich die entsprechende Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, hat es eine berichtigte Rechnung zu erstellen. Dem Leistungsempfänger muss eine schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen.
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