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  • § 12 UStG - Regelsteuersatz für Essensverkauf mit Anreiz zum Sofortverzehr

    Bietet ein Metzger Wurst auf Wochenmärkten über einen Verkaufswagen an, darf das Finanzamt den Anteil am Umsatz für den Regelsteuersatz schätzen. Das gilt nach zwei Urteilen des FG Rheinland-Pfalz, wenn Aufzeichnungen nicht getrennt nach Restaurationsumsätzen und üblichen Lebensmittelverkäufen geführt sind. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob Lebensmittel zum Mitnehmen ohne zusätzliche Dienstleistungen verkauft werden oder ob Speisen und Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit dem Kunden angeboten werden.  

     

    Sofern der Händler Stehtische aufstellt, ein Marktschirm vor Witterungseinflüssen schützt und die Tische regelmäßig gereinigt werden, wird eine den Verhältnissen des Wochenmarkts angepasste Essatmosphäre und Infrastruktur geschaffen. Dies geht über die Vermarktung angebotener Speisen hinaus, da ein entscheidender Anreiz zum Sofortverzehr geschaffen wird. Eine Schätzung ist sachgerecht, wenn die Umsätze nicht getrennt aufgezeichnet werden. Später erstellte Kalkulationen des Betriebs können auch grobe Schätzungen der Finanzbehörden nicht entkräften.  

     

    Vergleichbar urteilte das FG München bei einem am Rand eines Biergartens mitten im Wald betriebenen Fischstand. Dieser muss sich die Tische, Bänke und Stühle des an den Fischstand angrenzenden Biergartens als Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Dies gilt erst recht, wenn der Biergarten mit dem Fischangebot wirbt. Daher sind nur zum Mitnehmen verkaufte Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern, die übrigen unterliegen dem Regelsteuersatz. Das Zubereiten gegrillter Fische sowie das Verpacken und Beifügen von Einweggabeln ist dabei unschädlich und gehört als notwendige Vorstufe zur Vermarktung. Gleiches gilt auch für das Bereitstellen von Abfalleimern und die Rücknahme der Verkaufsverpackungen. Im zugrunde liegenden Fall wurden die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz auf 25 v.H. geschätzt.