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  • § 12 UStG - Steuersatz auf Druckerzeugnisse

    Die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen graphischen Erzeugnissen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen oder wenn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung anders einzustufen ist. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Einordnungen:  

     

    1. Messekataloge geben einem interessierten Publikum in erster Linie einen Überblick über die anwesenden Aussteller, deren Leistungen und somit einen Anreiz zu einem Besuch der Messe. Daher handelt es sich nach Ansicht der OFD Frankfurt um Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen und dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen. Ein Vergleich mit Telefonbüchern oder den Gelben Seiten ist nicht möglich, da diese vorrangig allgemeinen Informationszwecken dienen.

     

    2. Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden. Dies ordnet der BFH in einer neuen Entscheidung als Lieferungen von Druckerzeugnissen ein. Solche Listen enthalten nach Postleitzahlen geordnet Adressen und Telefonnummern von kontaktwilligen Personen aus dem gesamten Bundesgebiet ohne Auswahl nach besonderen Kriterien. Eine solche Aufstellung unterscheidet sich aus der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers insoweit nicht von Adress- oder Fernsprechbüchern, die unter die begünstigten Druckerzeugnisse fallen. Es handelt sich vielmehr um die drucktechnische Aufbereitung der gewonnenen Informationen. Das FA hatte den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten gesehen und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen.

     

    Fundstellen:  

    OFD Frankfurt 11.5.09, S 7225 A - 32 - St 112