OFD Frankfurt - Abgrenzung zwischen Speisenlieferung und Restaurationsumsatz
Der umfangreiche Erlass nimmt u.a. Bezug auf das BMF-Schreiben vom 16.10.08 (IV B 8 - S 7100/07 10050) und erläutert die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Hierbei wird auf die neuere BFH-Rechtsprechung sowie die Änderungen durch das JStG 2008 eingegangen.
Essen auf Rädern: Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr reinigt, unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von aktuell 19 % (BFH 10.8.06, V R 55/04, BStBl II 07, 480).
Schulspeisung: Wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement i.S. einer Bewirtungssituation überwiegt, liegt eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen vor (BFH 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482). Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.
Imbisswagen: Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt (BFH 26.10.06, V R 58,59/04, BStBl II 07, 487). Dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen zum Mitnehmen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Wird dem Kunden eine Infrastruktur bestehend aus Tischen, Bänken und Stühlen - auch unter Hilfe der Standnachbarn - zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt werden.
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