§ 12 UStG - Verpflegung ist keine Nebenleistung zur Übernachtung
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes vom Hotelier darstellt. Dieser Tenor hätte zur Folge, dass die Kosten für Frühstück, Halb- oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, weil sie das Schicksal der Hauptleistung Übernachtung teilen. Damit würden sich die Abgrenzungsprobleme zwischen dem vollen und ermäßigten Tarif erledigen. Das BMF wendet das Urteil allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an, sodass Verpflegungsleistungen mit 19 % versteuert werden müssen.
Der BFH begründet seine Sichtweise damit, dass Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Preises ausmacht und sie traditionell von Hoteliers im Zusammenhang mit der Unterbringung angeboten wird. Das BMF hält diese Argumente zur Beurteilung als Nebenleistung nicht für zutreffend. Vielmehr sei entsprechend Abschnitt 29 Abs. 5 UStR in der Regel davon auszugehen, dass Frühstück, Halb- und Vollpension sowie All-Inklusive-Verpflegung für den Gast als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Diese Zusatzangebote dienen nicht nur dazu, die Übernachtung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, denn die werden häufig auch ohne Verpflegung und selbst ohne Frühstück angeboten. Da Art und Umfang der Mahlzeiten in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar sind, werden sie als selbstständige Leistung ausgeführt.
Damit kommen Angestellte und Selbstständige auf Geschäfts- und Dienstreisen weiterhin nicht daran vorbei, eine strickte Trennung vorzunehmen und dabei höchstens die von der Verwaltung erlaubten Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen zu können.
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