§ 12 UStG - Vorlage an den EuGH zur Abgrenzung bei Restaurationsleistungen
Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Dabei geht es um
- die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit teilweise überdachter Verzehrtheke oder Ablagebrettern,
- die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren und
- Leistungen eines Party-Service-Unternehmens.
Bisher war es nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob bei einer Bewirtung das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das ist beispielsweise bei der Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen der Fall. Aufgrund der erweiterten Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes aus der 6. EG-Richtlinie könnte sich jedoch ergeben, dass die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt noch um eine begünstigte Lieferung handeln kann.
Daher soll der EuGH Antworten auf folgende Fragen geben:
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