§ 12 UStG - Zeitschrift mit CD unterliegt einheitlich dem ermäßigten Steuersatz
Bei Kombiartikeln stellt sich immer die Frage, ob das gesamte Produkt dem ermäßigten oder ein Anteil dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung jüngst umfassend geäußert und insbesondere in Bezug auf Überraschungseier für eine Erleichterung gesorgt. Verstärkt in den Handel drängen auch Zeitungen, die als Beilage eine CD beinhalten. Diese unterliegen nach dem Urteil des FG Hamburg der Steuer von 7 v.H., da die CDs weder einzeln angeboten noch einzeln zu verkaufen sind.
Kombiartikel werden nach dem Bestandteil beurteilt, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. PC-Zeitschriften mit beigefügter CD dienen z.B. sowohl der Vermittlung von Informationen als auch der Spieltätigkeit. Da die Zeitschrift den Charakter des Kombiartikels bestimmt, ist sie so einzureihen, als bestünde das gesamte Produkt vollständig aus diesem Bestandteil. Das Erscheinungsbild der Zeitschrift wird durch das Einheften oder Aufkleben der CD auf dem Titelblatt nicht wesentlich verändert. Zudem werden die Zeitschriften mit CD als Presseerzeugnis vertrieben und nicht in der Computerabteilung verkauft. Bedeutend ist auch, dass die CDs nicht einzeln angeboten werden, so auch nicht verkäuflich wären, der redaktionelle Aufwand relativ gering und die Software nicht wertvoll ist. Zudem wäre eine Schätzung schwierig, da diese für jede Ausgabe neu ermittelt werden müsste.
Der Verkauf zum ermäßigten Steuersatz gilt auch, wenn die Zeitschriften wahlweise ohne oder gegen einen Aufpreis mit CD angeboten wurden. Auch dann bestimmt die Zeitschrift den Charakter wesentlich, so dass das Entgelt nicht aufzuspalten ist. Etwas anderes könnte sich aber ergeben, wenn die mit CD gelieferte Zeitschrift mehr als doppelt so teuer ist wie die Ausgabe ohne CD.
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