§ 122 AO – Finanzamt muss nicht auf die Sonntagsregel für die Einspruchsfrist hinweisen
Zur Berechnung der Einspruchsfrist sind Besonderheiten zu beachten, wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt. Dann endet die Frist erst am jeweils darauf folgenden Werktag. Die Finanzverwaltung weist in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht explizit auf diese besondere Regel hin, sondern spricht lediglich allgemein von der Monatsfrist. Das macht diese Belehrung nach Auffassung des BFH aber nicht falsch, sodass sich die Einspruchsfrist damit nicht auf ein Jahr verlängert.
Eine Rechtsmittelbelehrung soll so einfach und klar wie möglich sein. Daher sind inhaltliche Überfrachtungen zu vermeiden. Deshalb ist es ausreichend, wenn verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet wird. Dies setzt gerade nicht voraus, dass Besonderheiten aufzuführen sind. Für die konkrete Fristberechnung ist der Betroffene verantwortlich. Im Zweifel muss er hierzu Rechtsrat oder Hilfe vom Finanzamt einholen.
Zur Berechnung des Fristbeginns ist grundsätzlich der maschinelle Postaufgabevermerk auf den Steuerbescheiden maßgebend. Das hat das FG Hamburg erneut bestätigt. Dieses ist allerdings nur ein starkes Indiz für den Absendetag, muss aber nicht unbedingt das wirkliche Aufgabedatum darstellen. Bei Zweifeln hat die Finanzbehörde den Tag der Absendung anderweitig nachzuweisen. Zur Begründung solcher Zweifel müssen die Empfänger aber Tatsachen vortragen, welche die Behauptung einer späteren Absendung schlüssig erscheinen lassen. Gelingt das nicht, bleibt es beim maschinellen Datum als dem tatsächlichen Absendetag. In diesem Fall kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil kein schuldloses Fristversäumnis vorliegt.
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