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  • § 122 AO - Finanzbehörde muss den Zugang des Steuerbescheids nachweisen

    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.2.2008 (X B 11/08) noch einmal aufgelistet, dass der Finanzbehörde für den Nachweis des Zugangs von schriftlichen Verwaltungsakten die Darlegungslast obliegt:  

     

    • Bestreitet der Adressat den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts, muss er nicht substantiiert vortragen, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat. Er ist hierzu objektiv nicht in der Lage (BFH 5.12.74, V R 111/74, BStBl II 75, 286).

     

    • Der Finanzbehörde obliegt der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsakts auch dann, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird (BFH 14.3.89, VII R 75/85, BStBl II 89, 534).

     

    • Der Beweis kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Zusammenhang mit dem Nachweis dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung von einem Zugang des Bescheids ausgegangen wird.

     

    • Auf den Anscheinsbeweis, der auf den typischen statt den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, kann der Zugang nach § 122 Abs. 2 AO nicht gestützt werden (BFH 15.9.94, XI R 31/94, BStBl II 95, 41).