§ 13 ErbStG - Eigenschaft eines Gebäudes als steuerfreies Familienwohnheim
Ein Urteil des FG Nürnberg befasst sich mit der in der Praxis wenig beachteten Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Danach bleiben Schenkungen unter Ehepartnern seit 1996 unabhängig von der Höhe steuerfrei, sofern es sich um ein inländisches Familienwohnheim handelt. Diese Vergünstigung umfasst eine Reihe weiterer Grundstücksnutzungen, die über das reine selbst genutzte Eigenheim hinaus gehen. So ist auch eine unentgeltliche Überlassung an Verwandte sowie die Mitbenutzung des Hauses zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nicht schädlich. Bei der aktuellen Diskussion um die höhere Immobilienbewertung kann diese Regelung in Betracht gezogen werden, um familieninterne Gestaltungsmodelle umzusetzen.
Hinsichtlich der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse im Schenkungszeitpunkt an, die anschließende Nutzung durch den Erwerber spielt keine Rolle mehr. Zum Stichtag muss das Ehepaar das Haus allein oder mit Angehörigen zu Wohnzwecken nutzen. Allerdings reicht bei getrennt Lebenden aus, wenn ein Ehegatte gemeinsam mit den Kindern das Haus bewohnt. Ein Verwandter darf auch Räume aufgrund eines eingeräumten Wohnrechts nutzen. Auch ein Arbeitszimmer steht der Annahme eines Familienwohnheims genauso wenig entgegen wie eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung etwa als Arztpraxis, wenn dies die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt (R 43 Abs. 1 S. 5 ErbStR).
Sogar die Vermietung für berufliche Zwecke ist unschädlich, da die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht gefordert wird. Selbst bei beachtlichen Mieten aus einer Einliegerwohnung kommt die Steuerbefreiung für das Gesamtgebäude weiter in Betracht, wenn es sich um eine untergeordnete Mitbenutzung des Wohnhauses handelt, welche die Eigenart des Familienwohnheims nicht wesentlich beeinträchtigt.
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