§ 13 ErbStG – Wann sind Gelegenheitsgeschenke noch als üblich anzusehen?
Eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung und die Zuwendung eines Pkw im Wert von 38.000 EUR stellen laut dem Urteil des Hessischen FG keine üblichen Gelegenheitsgeschenke mehr dar. Die Üblichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bemisst sich generell nach den Lebensgewohnheiten der Bevölkerungsschichten. Im vorliegenden Fall lag der Wert der beiden Zuwendungen zu Weihnachten in Relation zum Vermögen des Schenkers nur bei einem Prozentsatz von jeweils 0,2 v.H.
Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Bei den vorliegenden Zuwendungen trifft dies nach allgemeiner Auffassung nicht mehr zu. Geldzuwendungen von 40.000 EUR können bereits den Anschaffungskosten eines kleinen Apartments entsprechen. Dies kann daher nicht mehr als übliches Weihnachtspräsent angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Pkw.
Keine Rolle spielen die Vermögensverhältnisse der Schenkers und die Art der verwandtschaftlichen Beziehung. Letztlich ist immer auf den in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltenden Maßstab abzustellen, der hier deutlich überschritten ist. Somit sind die Zuwendungen in vollem Umfange steuerpflichtig. Damit teilen die hessischen Richter die Auffassung des FG Köln aus dem Jahre 2001.
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