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  • § 13 EStG - Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei Dienstleistungen an Dritte

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften bekräftigt. Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen, an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, wird er von Anfang an gewerblich tätig. Das gilt selbst dann, wenn er die Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt. Darüber hinaus ist auch dann von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn der Erlös aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder den absoluten Betrag von jährlich 51.500 EUR übersteigt. Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung in R 15.5 Abs. 9 EStR, wobei der Betrag bei Leistungen an Nicht-Landwirte auf 10.300 EUR Umsatz im Jahr sinkt.  

     

    Werden die Grenzen nicht überschritten, ist ein Gewerbebetrieb erst dann anzunehmen, wenn der Einsatz der Maschinen für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und 10 v.H. nachhaltig unterschreitet. Zudem wird die Besonderheit in der Landwirtschaft berücksichtigt, dass es durch leistungsfähigere Geräte und die beschränkte Verfügbarkeit eigener Nutzflächen vermehrt dazu kommt, dass landwirtschaftliche Maschinen zunehmend überbetrieblich eingesetzt werden. Zur Berechnung der Grenzen kann ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zu Grunde gelegt werden.  

     

    Wird die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund von Maßnahmen überschritten, die nicht von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist dieser erst ab dem vierten Jahr anzunehmen. Ausschlaggebend für den späteren Beginn ist, wenn zumindest in den ersten Jahren kein Wille des Landwirts zum Strukturwandel vorliegt. Meist liegt der Grund in der Wirtschaftsführung, die wegen der Natur- und Wetterabhängigkeit nur begrenzt zu beeinflussen ist. Hier kommt es erst später zu gewerblichen Einkünften.