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  • § 13 EStG - Veräußerung von Grundstücken durch Landwirte ist nicht gewerblich

    Die Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken stellt grundsätzlich ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung und keinen gewerblichen Grundstückshandel dar. Das gilt nach Ansicht des BFH auch, wenn ein großes landwirtschaftliches Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.  

     

    Im Urteilsfall wurden 59 Baugrundstücke mit einem Gewinn von rund 1,4 Mio. EUR verkauft, wobei der Landwirt die Planung des Baugebiets intensiv begleitet und dessen optimale wirtschaftliche Ausnutzung beeinflusst hatte. Dies führt nach Auffassung des BFH nicht zur Gewerblichkeit, da der Landwirt keine kommunalen Aufgaben der Planung und Erschließung übernommen hat, sondern nur mitwirkend tätig war. Die bloße Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung begründet noch keinen Grundstückshandel. Somit kann der realisierte Gewinn auch in eine 6b-Rücklage gestellt werden.  

     

    Gewerbliche Einkünfte liegen erst vor, wenn ein Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinaus aktiv wird. Insbesondere, wenn er die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Schädliche Aktivitäten sind z.B. auch die Finanzierung des Bebauungsplans, der Bau von Straßen und Abwasserkanälen sowie die Verlegung von Versorgungsleitungen. Selbst wenn mit den Verkäufen eine Notlage abgewendet wird, betriebliche Schulden getilgt werden oder mit dem Verkaufserlös der landwirtschaftliche Betrieb verbessert werden soll, liegt dann Gewerblichkeit vor.